Franchise-Verträge mit Mediationsklausel

 

 

 

 

Gerichtsentscheidungen zu Franchise-Verträgen mit Mediationsklausel: Bei wiederholt erfolgloser Aufforderung einer Partei zur Durchführung einer Mediation ist trotz vereinbarter Mediationsklausel der unmittelbare Klageweg zulässig

 

 

1. Zwei Gerichtsentscheidungen zum Thema Mediationsklausel in Franchise-Verträgen

  • 2. Beispiel einer erweiterten Mediationsklausel

1. Zwei Gerichtsentscheidungen zum Thema Mediationsklausel  in Franchise-Verträgen

Die Münchner Kanzlei Noerr LLP weist auf ihrer Webseite www.noerr.com auf zwei gerichtliche Entscheidungen zur „Zulässigkeit einer Klage trotz entgegenstehender Mediationsklausel  im Franchising-Vertrag“ hin. Siehe https://www.noerr.com/de/newsroom/News/franchising-zul%C3%A4ssigkeit-einer-klage-trotz-entgegenstehender-mediationsklausel.aspx


 Dabei haben in zwei unterschiedlichen Fällen sowohl das Landgericht Hamburg (Az. 334 O 14/18) als auch das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 2 U 31/14) sich mit der Frage beschäftigt, ob die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zulässig ist, wenn die Parteien eines Franchise-Vertrages in dem Vertrag eine entgegenstehende Mediationsklausel vereinbart haben. 

 

Entscheidend war, dass – in diesen beiden speziellen Fällen – für die Beantwortung der Frage die Berufung auf die vereinbarte Mediationsklausel als treuwidrig zu qualifizieren sei: beide Gerichte haben die Treuwidrigkeit der Berufung auf die Mediationsklausel bejaht und die Klage ohne vorherige Durchführung eines Mediationsverfahrens für zulässig erachtet. Trotz Vereinbarung einer Mediationsklausel im Franchise-Vertrag konnten die Kläger also jeweils unmittelbar Klage erheben.

 

Entscheidungsgründe

 

Zitat LG Hamburg 34. Zivilkammer, Urteil vom 17.05.2018, 334 O 14/18:

„Die Klage ist zulässig. Die Klägerin musste vor der Klageerhebung kein Mediationsverfahren durchführen. Nach dem Wortlaut der Klausel ist die Durchführung einer Mediation notwendige Voraussetzung für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte hat sich auch vor Einlassung der Sache im Prozess auf die Mediationsklausel berufen. Allerdings ist die Beklagte vorliegend mit der Einrede der Mediationsklausel nachdem das gesamte Zivilrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen (§ 242 BGB). Die Klägerin hatte mit Schreiben vom … unter Hinweis auf die Mediationsvereinbarung unter § 22 des Franchise-Vertrages die Bestellung eines Mediators angeregt und Herrn … als Mediator vorgeschlagen. Auf ihre Bitte sich hierzu zu erklären, hat die Beklagte nicht reagiert. Sie hat stattdessen … die fristlose Kündigung des Franchise-Vertrages erklärt. Auch auf das weitere Schreiben der Klägerin, mit der die Klägerin um Zustimmung zur Mediation bat und darum bat, eine außergerichtliche Lösung zu finden, hat die Beklagte nicht reagiert. Auch in der Folgezeit hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, dass sie irgendein Interesse an der Durchführung eines Mediationsverfahrens hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren, das eine von gegenseitigen Vertrauen getragene Zusammenarbeit sowie den beiderseitigen Willen für eine einvernehmliche Streitbeilegung bedingt, hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens noch gegeben waren. Die Beklagte zeigte keinerlei Bereitschaft, an der Durchführung eines Mediationsverfahrens mitzuwirken (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.04.2015, 2 U 31/14, Rdnr. 30, zitiert nach Juris). Die Beauftragung eines Mediators durch die Klägerin war in dieser Situation offensichtlich sinnlos und kann nicht als Voraussetzung für die Klagbarkeit der Ansprüche im ordentlichen Verfahren verlangt werden. Das Verhalten der Beklagten kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Einrede der Mediationsklausel allein dem Zweck dient, der Klagbarkeit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche entgegenzutreten. Dieses erscheint treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.“

 

Das Oberlandesgericht Saarbrücken war in seiner Entscheidung ebenfalls davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren nicht vorlagen, hatte dies aber mit mehreren Wochen im Ergebnis erfolglos gebliebener Vergleichsverhandlungen begründet und die Berufung der Beklagten auf die Mediationsklausel deshalb für treuwidrig gehalten.

 


Was heißt das für die Zukunft?

In vergleichbaren Fällen (und nur dort) darf davon ausgegangen werden, dass trotz vertraglicher Mediationsklausel der unmittelbare Klageweg zulässig ist. Wer also einen Konflikt im Rahmen eines Franchise-Vertrages mit Mediationsklausel wirklich durch eine Mediation und nicht durch ein Gericht klären und lösen möchte, möge sich auf entsprechende Aufforderungen der Vertragspartei hin auch konstruktiv verhalten, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass ein Mediationsverfahren nicht erfolgversprechend sei.

 

Sicherlich müssen auch künftige gerichtliche Entscheidungen zum Thema Mediationsklausel in Franchise-Verträgen beobachtet und beachtet werden. Denn insbesondere die Beurteilung, ob Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren wirklich immer fehlen, wenn vorangegangene Vergleichs-Verhandlungen erfolglos blieben, kann jeweils lediglich subjektiv bewertet werden – u.a. indem die Intensität der bisherigen Bemühungen und Verhandlungen dazu betrachtet werden.

 


2. Beispiel einer erweiterten Mediationsklausel

Für den Fall, dass Franchisegeber die Erfahrung machen, dass in Konfliktfällen oder bei Vertragskündigungen Medianden (Franchisenehmer) sich immer wieder als renitent herausstellen, d.h. sich beispielsweise verleugnen lassen, die Mediationssitzungen "schwänzen" oder durch unrealistische „Geschichten“ verzögern etc., mag es sinnvoll sein, die im Vertrag enthaltene Mediationsklausel für künftige Vertragsabschlüsse „auszubauen“.

 


Eine erweiterte Mediationsklausel, die auch den Fall „renitenter“ Medianden einbezieht, könnte deshalb beispielsweise wie folgt aussehen:

  1. Streitigkeiten über gegenseitige Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich zu regeln. Einigen sich die Parteien über eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht, ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach einem Mediationsversuch durch einen Mediator möglich. Der Mediator wird von den Parteien einvernehmlich bestimmt. Das Mediationsverfahren beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung einer Partei an die andere Partei, gemeinsam ein solches Verfahren durchzuführen (Mediationsantrag).

  2. Die Parteien werden die Kosten der Mediation zu gleichen Teilen tragen.

  3. Eine Beschreitung des Rechtsweges ist erst zulässig, wenn der Mediator die Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat. Die Erklärung ist erst zulässig, wenn eine erste gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator stattgefunden hat.

  4. Verjährungsfristen sind ab Zugang des Mediationsantrages gehemmt.  Die Hemmung dauert bis zum letzten Kalendertag des Monats, in dem das Scheitern der Mediation erklärt wird.

  5. Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sowie gerichtliche Beweissicherungen sind bereits vor einem Scheitern der Mediation zulässig.

  6. Fordert eine der Parteien die andere nachweislich mindestens zweimal zur Durchführung eines Mediationsverfahrens auf, ohne dass diese auf den Antrag auf Durchführung eines Mediations-verfahrens reagiert, so ist die Beschreitung des Rechtsweges abweichend von Ziffer 3 auch ohne Durchführung eines Mediationsverfahrens sofort zulässig. Gleiches gilt, wenn sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen auf einen Mediator einigen oder die Parteien die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Wochen seit Beginn der Mediation beilegen.

Bitte betrachten Sie diesen Klausel-Text lediglich als ein mögliches Beispiel. Da unsere Vereinigung keine Rechtsberatung anbieten und darstellen kann, sollten Sie den Text für eine griffige Mediationsklausel jeweils mit Ihrem persönlichen Anwalt gestalten.


VzWM e.V. | Hanspeter Lanz | April 2019

Autor

Hanspeter Lanz
Wirtschaftsmediator (IHK)

Landgrafenstrasse 35
60486 Frankfurt am Main

Telefon: 069 - 91 50 15 70

 

E-Mail: hanspeter.lanz@Mediationsbüro-Frankfurt.de
Web: www.Mediationsbüro-Frankfurt.de


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